Üblicherweise werden die Arbeitnehmer kurz nach KE darüber informiert, dass
- die Konkursverwaltung nicht in die Arbeitsverträge eintrete (SchKG 211)
- sie daher (abgesehen von Ausnahmen) sofort freigestellt seien.
(Detailerläuterungen in Bearbeitung)
Rechtliche Informationen zum Arbeitgeberkonkurs in der Schweiz